20 % über die Steuer statt Zuschuss: Wann sich der Steuerbonus nach § 35c lohnt, wo er an Grenzen stößt und wie er sich gegen KfW/BAFA schlägt – mit klarer Vergleichstabelle.
Kurz: Neben den Zuschüssen von KfW und BAFA gibt es einen dritten Weg: den Steuerbonus nach § 35c EStG. Er richtet sich an Eigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen und keine BEG-Förderung in Anspruch nehmen.
Neben den Zuschüssen von KfW und BAFA gibt es einen dritten Weg: den Steuerbonus nach § 35c EStG. Er richtet sich an Eigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen und keine BEG-Förderung in Anspruch nehmen.
Kurz: 20 % der Kosten werden über drei Jahre von der Steuerschuld abgezogen (7 / 7 / 6 %), höchstens 40.000 € je Objekt. Das Haus muss selbst genutzt und älter als 10 Jahre sein; einen Antrag vorab gibt es nicht.
Kurz: Für dieselbe Maßnahme gibt es nur eines von beiden. Bei der Wärmepumpe ist der Zuschuss fast immer besser; bei kleineren Maßnahmen, ohne Energieberater oder bei hoher Steuerlast kann der Steuerbonus die unkompliziertere Wahl sein.
| BEG-Zuschuss / KfW | Steuerbonus § 35c | |
|---|---|---|
| Höhe | Wärmepumpe bis 70 % (80 % bei geringem Einkommen), Dämmung 15 % (+5 % mit iSFP auf Kosten über 30.000 €) | 20 % über 3 Jahre |
| Auszahlung | direkter Zuschuss | über die Steuer verteilt |
| Energieberater | bei Dämmung Pflicht | nicht nötig |
| Antrag | vor Beginn | mit Steuererklärung |
| Kombination | Für dieselbe Maßnahme nur eines von beiden | |
Faustregel: Bei der Wärmepumpe ist der Zuschuss fast immer besser. Bei kleineren Maßnahmen, ohne Energieberater oder bei hoher Steuerlast kann der Steuerbonus die unkompliziertere Wahl sein.
Stand: Juli 2026. Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Gesetzestext: § 35c EStG.
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Du kannst 20 % der Kosten einer energetischen Maßnahme von der Steuer absetzen, verteilt über drei Jahre (7 % / 7 % / 6 %), höchstens 40.000 € je Wohnobjekt. Es ist kein Zuschuss, sondern eine Minderung deiner Steuerschuld. Stand August 2026 – verbindlich ist § 35c EStG bzw. dein Finanzamt.
Unter anderem Wärmedämmung von Wänden/Dach/Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Heizungserneuerung, Einbau einer Lüftungsanlage, sommerlicher Wärmeschutz sowie digitale Systeme zur Heizungsoptimierung. Auch die Energieberatung ist begünstigt.
Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als 10 Jahre sein, von dir selbst zu Wohnzwecken genutzt werden, und die Arbeiten müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt sein. Du brauchst eine Fachunternehmerbescheinigung nach amtlichem Muster und musst per Überweisung zahlen – Barzahlung wird nicht anerkannt.
Es gibt keinen Vorab-Antrag. Du gibst die Maßnahme mit der Bescheinigung in deiner Einkommensteuererklärung an (Anlage „Energetische Maßnahmen"). Der Abzug verteilt sich automatisch über drei Jahre.
Beides zusammen für dieselbe Maßnahme geht nicht. Bei der Wärmepumpe ist der KfW-Zuschuss meist attraktiver; bei kleineren Maßnahmen ohne Zuschussantrag ist § 35c oft der einfachere Weg. Vergleiche im Wärmepumpe-Ratgeber.
Nein, § 35c gilt nur für selbstgenutztes Wohneigentum. Bei Vermietung setzt du die Kosten stattdessen als Werbungskosten bzw. über die Abschreibung an – das ist ein anderer Weg.
Der Bonus wird mit deiner Steuerschuld verrechnet, aber nicht ausgezahlt. Reicht die Steuerlast in einem Jahr nicht aus, verfällt der Anteil dieses Jahres grundsätzlich – die Verteilung auf drei Jahre mildert das ab.
Ja. Mehrere begünstigte Maßnahmen sind möglich, bis der Höchstbetrag je Objekt erreicht ist. Auch über mehrere Jahre verteilte Sanierungen lassen sich so steuerlich mitnehmen.
20 % der Kosten einer energetischen Einzelmaßnahme, verteilt über drei Jahre (7 %/7 %/6 %), bis maximal 40.000 € Steuerersparnis je selbst genutztem Objekt, das älter als 10 Jahre ist.
Nein, für dieselbe Maßnahme gilt entweder die BEG-/KfW-Förderung oder der Steuerbonus. Bei verschiedenen Maßnahmen kannst du aber unterschiedlich vorgehen.
Nein. Für den Steuerbonus genügt eine Fachunternehmerbescheinigung des ausführenden Betriebs; einen zertifizierten Energieberater brauchst du nicht.